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   VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17   

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VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17 (https://dejure.org/2018,34158)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27.08.2018 - 4 A 173/17 (https://dejure.org/2018,34158)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 (https://dejure.org/2018,34158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 1 S 1 KAG SH
    Kalkulation von Schmutzwassergebühren; Grundsatz der Periodengerechtigkeit; Vorausleistungsbescheid und endgültiger Heranziehungsbescheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 4 A 142/18

    Gehörsrüge; Amtsermittlung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Diesen Bescheid habe man mit Widerspruch und Klage (4 A 142/18) ebenfalls angegriffen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang im vorliegenden Verfahren und in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Das erkennende Gericht hat diesen endgültigen Heranziehungsbescheid in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 mit Urteil vom 27.08.2018 aufgehoben.

    Im konkret zu beurteilenden Fall hat das erkennende Gericht den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 27.11.2017 in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 142/18 durch Urteil vom 27.08.2018 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 2 S 2555/09

    Abwassergebühr - zur Ablösung eines Vorausleistungsbescheides durch den

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Dies ist einerseits die - vorläufige - Festsetzung des vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages und andererseits ein an den Adressaten des Bescheides gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrages (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, Rn. 16 juris; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97, Rn. 9 juris).

    a) Zwar ist das Leistungsgebot durch die Zahlung der Kläger auf die in dem Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen erloschen (s. zur Erledigung des Leistungsgebotes durch Zahlung VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, Rn. 16 juris).

    Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2016 - 2 LB 1/16, Rn. 44 juris; überblicksartige Darstellung in VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, Rn. 17 juris).

    Teilweise wird es für ausreichend erachtet, dass der endgültige Heranziehungsbescheid wirksam wird (siehe OVG Thüringen, Beschl. v. 29.06.2001 - 4 ZEO 917/97, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, juris).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97

    Vorläufiger Bescheid; Vorausleistungsbescheid; endgültiger Bescheid;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Dies ist einerseits die - vorläufige - Festsetzung des vom Gebührenschuldner zu entrichtenden Betrages und andererseits ein an den Adressaten des Bescheides gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrages (VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, Rn. 16 juris; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97, Rn. 9 juris).

    Der durch die Zahlung gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung kommt nämlich keine eigenständige, die Gebührenschuldner weiter belastende Regelungswirkung mehr zu (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97, Rn. 9 juris).

    Soweit auch der Bundesfinanzhof dieser Auffassung folgt (BFH, Vorlagebeschl. v. 23.06.1993 - X B 134/91, juris), liegt dieser Entscheidung die Auffassung zu Grunde, dass der Vorausleistungsbescheid und der Einkommenssteuerbescheid zueinander nicht im Verhältnis wie Erst- und Änderungsbescheid stehen, wie es jedoch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Gebührenrechts für zutreffend erachtet (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97, Rn. 8 juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2009 - 2 LB 34/08

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schmutzwassergebühren; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Die erforderlichen Kosten sind in diesem Sinne regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-)Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen (OVG Schleswig Urt. v. 23.09.2009 - 2 LB 34/08, BeckRS 2010, 46355, beck-online).

    Die satzungsrechtlichen Vorschriften zu zeitraumbezogenen Benutzungsgebühren müssen sicherstellen, dass sich Erhebungszeitraum und Kalkulationszeitraum decken, um zu gewährleisten, dass die Gebührenschuldner nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die auf die betreffende Erhebungsperiode entfallen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22.08.2002 - 2 D 10/02.NE, 3. Leitsatz, LKV 2003, 278; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 17.08.2017 - 4 N 15.1685 -, Rn. 28, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2009 - 2 LB 34/08, Rn. 60 juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 - 2 L 226/98

    Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe; Rückwirkende Satzung; Begriff der

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Wird der Gebührensatz ohne Berücksichtigung der zu stellenden Anforderungen bestimmt, so ist er unabhängig davon ungültig, ob sich durch im Nachgang erstellte Berechnung nachweisen lässt, dass der in der Satzung bestimmte Gebührensatz - gleichsam zufällig - nicht aufwandsüberschreitend ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 - 2 L 226/98 -, Rn. 51, juris).

    Die Gebührenschuldner sind im Rahmen des § 2 Abs. 1 KAG nicht allein vor einer den gebührenfähigen Aufwand überschreitenden Abgabenerhebung geschützt, sondern auch davor, dass die auf sie im Einzelfall entfallende Gebührenlast in rechtswidriger Weise ermittelt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 23.08.2000 - 2 L 226/98 -, Rn. 49, juris).

  • VGH Bayern, 17.08.2017 - 4 N 15.1685

    Kostenüberdeckungen als Folge einer fehlerhaften Gebührenkalkulation

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Die satzungsrechtlichen Vorschriften zu zeitraumbezogenen Benutzungsgebühren müssen sicherstellen, dass sich Erhebungszeitraum und Kalkulationszeitraum decken, um zu gewährleisten, dass die Gebührenschuldner nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die auf die betreffende Erhebungsperiode entfallen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22.08.2002 - 2 D 10/02.NE, 3. Leitsatz, LKV 2003, 278; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 17.08.2017 - 4 N 15.1685 -, Rn. 28, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2009 - 2 LB 34/08, Rn. 60 juris).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Die satzungsrechtlichen Vorschriften zu zeitraumbezogenen Benutzungsgebühren müssen sicherstellen, dass sich Erhebungszeitraum und Kalkulationszeitraum decken, um zu gewährleisten, dass die Gebührenschuldner nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die auf die betreffende Erhebungsperiode entfallen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 22.08.2002 - 2 D 10/02.NE, 3. Leitsatz, LKV 2003, 278; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 17.08.2017 - 4 N 15.1685 -, Rn. 28, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 23.09.2009 - 2 LB 34/08, Rn. 60 juris).
  • VG Potsdam, 25.05.2016 - 9 K 2234/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Für auf ein Jahr bezogene Erhebungszeiträume bedeutet eine Dreijahreskalkulation etwa, dass der Satzungsgeber eine "Mischkalkulation" der Kosten von drei Erhebungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Erhebungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten dieser Erhebungsperiode, sondern nur dem für drei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 25.05.2016 - 9 K 2234/13, BeckRS 2016, 47463, beck-online).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08, Rn. 13 juris und v. 17.11.1998 - 4 B 11.98, Rn. 9 juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17
    Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (bejahend OVG Schleswig, Urt. v. 14.04.2016 - 2 LB 1/16, Rn. 44 juris; überblicksartige Darstellung in VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2010 - 2 S 2555/09, Rn. 17 juris).
  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 52.77

    Ersatzpflicht des erbenden Ehegatten - Hilfeempfänger - Mehrheit von Erben -

  • OVG Thüringen, 29.06.2001 - 4 ZEO 917/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Kosten; Gebühr; Vorauszahlung;

  • BVerwG, 11.02.1998 - 4 B 11.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 24. Februar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 24. Februar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 180/17

    Abwassergebühr

    Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf die von den Eheleuten          im Parallelverfahren 4 A 173/17 vorgebrachte Begründung der Klage, die er sich ausdrücklich zu eigen macht.

    Im vorliegenden Verfahren stellen sich spezielle Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klage, die im Verfahren der Eheleute         (4 A 173/17) nicht zu entscheiden sind.

    Das Verfahren 4 A 173/17 vermag in diesem Sinne schon keine für die hier zu beurteilende Klage vorgreiflichen Rechtsfragen zu beantworten.

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 7. Januar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 7. Januar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Schleswig, 04.04.2019 - 4 B 10/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Es handelt sich jedenfalls nicht um ein Leistungsgebot im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 -, Rn. 30, juris m.w.N.), sondern um eine bloße Zahlungsaufforderung.
  • VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 177/17

    Abwassergebühr

    Zur Begründung verweist er auf die von den Eheleuten        im Parallelverfahren 4 A 173/17 vorgebrachte Begründung der Klage, die er sich ausdrücklich zu Eigen macht.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang im vorliegenden Verfahren und in dem parallel verhandelten Verfahren 4 A 173/17 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

    Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 2021 hat sich durch eine endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Hinblick auf die Vorauszahlung nicht erledigt, weil eine endgültige Festsetzung noch nicht erfolgt ist und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch kein bestandskräftiger Bescheid vorgelegen hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Schleswig, 29.03.2019 - 4 B 5/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Es handelt sich jedenfalls nicht um ein Leistungsgebot im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 -, Rn. 30, juris m.w.N.), sondern um eine bloße Zahlungsaufforderung.
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

    Der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klagerhebung erlassenen Bescheid vom 12. Januar 2022 nicht erledigt, weil er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bestandskräftig war und damit die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt hat (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 10/17

    Entstehungszeitpunkt von Straßenreinigungsgebühren

    Im Falle der rückwirkenden Aufhebung des ersetzenden Bescheides existiert nämlich aus rechtlicher Perspektive zu keiner Zeit eine ersetzende Regelung, die die bisherige Reglung abzulösen vermag (vgl. zum Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Festsetzung VG Schleswig, Urteil vom 27.08.2018, Az.: 4 A 173/17, juris Rn. 34 ff.).
  • VG Schleswig, 05.12.2023 - 4 A 59/21

    Tourismusabgabe - Zahnärzte

    Durch den endgültigen Bescheid hat sie die Rechtslage mittels der finalen Konkretisierung der Abgabenlast neu gestaltet und einen dauerhaften Behaltensgrund für die entrichteten Zahlungen geschaffen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 33).
  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 4 A 303/19

    Abwassergebühr - Verschmutzungszuschlag

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 66/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 295/18

    Vorauszahlung von Hafenbenutzungsgebühren - Unwirksamkeit der Gebührensatzung

  • VG Kassel, 25.01.2021 - 6 K 1069/18

    Zur Frage der rechtlich hinreichend gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit bei

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 167/16

    Unrechtmäßige Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

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